| Veranstaltung: | 1. ordentlicher Parteitag 2024 |
|---|---|
| Status: | Eingereicht (ungeprüft) |
| Eingereicht: | 06.09.2024, 19:20 |
Satzung der Sozialdemokratischen Partei Bayerns
Satzungstext
Präambel
Die Sozialdemokratische Partei Bayerns (SPB) setzt sich für soziale
Gerechtigkeit, Demokratie und Chancengleichheit ein. Sie verpflichtet sich zu
einer transparenten und effektiven Organisationsstruktur, die auf den
Grundsätzen der sozialen Verantwortung und Solidarität basiert.
Artikel 1: Name und Sitz
- Die Partei trägt den Namen „Sozialdemokratische Partei Bayerns“.
- Der Sitz der Partei ist in Bayern.
Artikel 2: Ziele und Aufgaben
- Die Partei verfolgt das Ziel, soziale Gerechtigkeit zu fördern, die
Demokratie zu stärken und soziale Verantwortung zu übernehmen.
- Die Partei engagiert sich für gerechte Ressourcenverteilung,
Bildungsgerechtigkeit und nachhaltige Entwicklung.
Artikel 3: Mitgliedschaft
- Mitglied der Partei kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und
Grundsätze der Partei anerkennt.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich und wird durch den
Parteivorstand innerhalb von vier Wochen geprüft. Der Parteivorstand kann
den Antrag aus sachlichen Gründen ablehnen. Im Falle einer Ablehnung kann
der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben.
Artikel 4: Parteigremien
Parteivorstand
a. Der Parteivorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Die
genaue Anzahl wird durch das Gremium bestimmt.b. Der Parteivorstand wird vom Gremium ernannt und ist für die
strategische und operative Leitung der Partei, die Verwaltung der Finanzen
und die Organisation der Parteiarbeit verantwortlich.c. Der Vorsitzende vertritt die Partei nach außen und leitet die Sitzungen
des Parteivorstands. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die
Aufgaben des Vorsitzenden im Falle dessen Abwesenheit.d. Der Parteivorstand kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen,
um spezielle Aufgaben und Projekte zu bearbeiten.
Gremium
a. Das Gremium ist die ständige Vertretung der Mitgliederversammlung und
besteht aus fünf Mitgliedern.b. Das Gremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der dann die
weiteren Gremienmitglieder ernennt. Die Ernennung der Mitglieder erfolgt
durch den Vorsitzenden auf Grundlage der Vorschläge des Gremiums. Die
Amtszeit des Gremiums beträgt zwei Jahre. Wiederernennung ist möglich.c. Die Aufgaben des Gremiums umfassen:
- Die Ernennung und Abberufung des Parteivorstands.
- Die Überwachung und Bewertung der Arbeit des Parteivorstands.
- Die Genehmigung des Haushaltsplans und der Finanzberichte.
- Die Genehmigung von Satzungsänderungen und wichtigen politischen
Richtungsentscheidungen.
d. Das Gremium tagt mindestens vierteljährlich. Es kann zusätzlich nach
Bedarf einberufen werden. Ein außerordentliches Treffen kann einberufen
werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gremiums dies
beantragt.
Artikel 5: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Partei und findet
mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Parteivorstand einberufen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Bestätigung des Gremiums.
- Entlastung des Parteivorstands.
- Genehmigung der Jahresberichte und des Haushaltsplans.
- Entscheidung über grundlegende Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, außer in Fällen, in denen eine qualifizierte Mehrheit
erforderlich ist (z.B. Satzungsänderungen).
Artikel 6: Finanzordnung
Die finanziellen Mittel der Partei setzen sich zusammen aus
Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.
Der Schatzmeister ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Buchführung
und die Verwaltung der Finanzen der Partei. Er erstattet der
Mitgliederversammlung jährlich Bericht.
Die Verwendung der Mittel muss transparent und nachvollziehbar sein. Der
Haushaltsplan muss vor Beginn des Geschäftsjahres vom Gremium genehmigt
werden.
Artikel 7: Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Artikel 8: Auflösung der Partei
Die Auflösung der Partei kann nur durch die Mitgliederversammlung mit
einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung erfolgt die Vermögensverwertung gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen. Das verbleibende Vermögen wird an eine
gemeinnützige Organisation überwiesen, die ähnliche Ziele verfolgt.
Artikel 9: Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
Für alle Fragen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
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